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BGH · XI ZR 16/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 16/90

in dem Rechtsstreit unbekannte Erben der Anna Ff^H' gestorben 26.9.1984, gesetzlich vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Günther R.Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte s Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter — Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 23. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Trotzdem ist hier die Verrechnung auf die Bürgschaftsschuld im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB (RGZ 114, 206, 211; RG HRR 1932 Nr. 1556; MünchKomm/ Heinrichs 2. Die Mithaftung von Gesamtschuldnern bietet im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB größere Sicherheit (MünchKomm/Heinrichs aaO § 366 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 366 BGB
RechtsanwaltBGBForderungSchuldStraßeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 16/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 unbekannte Erben der Anna Ff^H' gestorben 26.9.1984, gesetzlich vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Günther R.
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof.
gegen
 Straße
, vertreten durch die Vorstände Franz Wfll und Paul-Dieter Kl(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Straße (p, MflH
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2
Vg
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter — Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 23. Oktober 1990
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1989 - 17 U 1757/89 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 185.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Nicht zu folgen ist zwar der Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundschuldgläubiger könne, wenn eine entgegenstehende Vereinbarung fehle, darüber bestimmen, wie ein Verwertungserlös, der zur Tilgung aller gesicherten Forderungen nicht ausreiche, zu verrechnen sei.
Trotzdem ist hier die Verrechnung auf die Bürgschaftsschuld im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB (RGZ 114, 206, 211; RG HRR 1932 Nr. 1556; MünchKomm/ Heinrichs 2. Aufl. § 366 BGB Rdn. 5; Staudinger/Kaduk 12. Aufl. § 366 BGB Rdn. 16). Danach war, da alle gesicher-. ten Forderungen fällig waren, zunächst die Schuld zu tilgen, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bot. Das war hier die Bürgschaftsschuld, für die Dr. Wolfgang	allein	hafte-
te. Dagegen handelte es sich bei der Kontokorrentschuld um eine gemeinsame Schuld aller Miteigentümer. Die Mithaftung von Gesamtschuldnern bietet im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB größere Sicherheit (MünchKomm/Heinrichs aaO § 366 Rdn. 13 m.w.Nachw.).
Schimansky	Dr.	Halstenberg
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. van Gelder