BGH · XI ZR 10/89
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Vereinbarungen, die lediglich zur Vorbereitung eines angestrebten Vertrages über den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstückes geschlossen werden, bedürfen grundsätzlich auch dann nicht in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, wenn sich aus ihnen ein wirtschaftlicher Druck ergeben kann, das Grundstücksgeschäft auch tatsächlich einzugehen. Ausnahmsweise kann jedoch im Hinblick auf den Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB ein Vertrag eines Anlagevermittlers mit einem Anleger formbedürftig sein, wenn dieser Vertrag seinem wirtschaftlichen Sinn nach darauf gerichtet ist, den Beitritt des Anlegers zu einem Bauherrenmodell vorzubereiten, und der Anleger darin verpflichtet wird, unabhängig von dem Zustandekommen des angestrebten Geschäfts dem Anlagevermittler ein Entgelt zu zahlen, das wegen seiner Höhe ganz oder zu demindest weit überwiegend nur als vorweggenommene Vermittlungsprovision verstanden werden kann. Nach den vorgedruckten Vertragsbestimmungen beauftragte der Kläger die Beklagte, ihn "über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und Ziele des bezeichneten Bauvorhabens zu beraten und die Vorbereitungshandlungen zu dem Abschluß eines Treuhandvertrages mit der ITB I T - und Bi mbH ... Dezember 1985 erklärte die Beklagte, sie nehme den Auftrag an, den Kläger über das Investitionsvorhaben zu beraten und die Vorbereitungshandlungen zu dem Abschluß eines Treuhandvertrages mit der ITB zu treffen. Nach seinem Wortlaut sei der von den Parteien geschlossene Vertrag zwar auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gerichtet, weil die Beklagte danach mit einer Beratung und der Vorbereitung eines Treuhandvertrages beauftragt werde, durch die Vereinbarung werde jedoch auch ein gewisser Zwang zu dem späteren Abschluß des Grundstückskaufvertrages ausgeübt. Nach §§ 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB ist ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bei fehlender notarieller Beurkundung nichtig. Um diesem Zweck auch gegenüber möglichen Umgehungsversuchen Geltung zu verschaffen, wird § 313 Satz 1 BGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Fällen analog auch auf Verträge angewandt, die nicht selbst die Verpflichtung zur Übertragung und zu dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück zu dem Gegenstand haben. Danach können Verträge, auch wenn sie mit Dritten abgeschlossen wurden, formbedürftig sein, wenn sie einen Vertragsteil bereits dadurch wirtschaftlich binden, daß für den Fall des Unterbleibens des Geschäfts über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ins Gewicht fallende wirtschaftliche Nachteile vereinbart werden. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, daß solche Vereinbarungen grundsätzlich nicht formbedürftig sind, die nur der Vorbereitung eines Vertrages über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken dienen, auch wenn mit ihnen wirtschaftliche Belastungen verbunden sind, die nutzlos werden, wenn es nicht zu dem beabsichtigten Geschäft kommt. Der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB erfordert nicht, diese Vorschrift immer schon dann analog anzuwenden, wenn sich aus einem Vertrag, der im Hinblick auf ein formbedürftiges Grundstücksgeschäft geschlossen wird, ein wirtschaftlicher Druck ergeben kann, dieses Geschäft später auch tatsächlich einzugehen (vgl. Nicht jedes Geschäft, dessen wirtschaftliche Folgen die Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Abschlusses eines Vertrages über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken (mittelbar) erheblich beeinträchtigen können, ist dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB unterworfen. wesentlichen Punkten den bereits entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen ein Maklervertrag als formbedürftig angesehen wurde, weil in ihm für den Fall des NichtZustandekommens des Hauptvertrages als "Bemühungsentgelt" eine so hohe erfolgsunabhängige Provision vereinbart war, daß diese nach den Umständen des Einzelfalles geeignet war, einen mittelbaren Zwang zu dem Erwerb oder zur Veräußerung des Grundstückes auszuüben. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war nach dessen Wortlaut die Beratung über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und Ziele des Bauvorhabens und die Vorbereitung des Abschlusses des Treuhandvertrages mit der ITB, die den Kläger bei dem Grundstückserwerbsgeschäft vertreten sollte. Nach seinem wirtschaftlichen Sinn war der Vertrag jedoch in gleicher Weise wie ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen darauf gerichtet, einen formbedürftigen Vertrag zustande zu bringen. Es war offensichtlich, daß der als "Beratungs- und Bearbeitungsgebühr" zu zahlende Betrag kein angemessenes Entgelt sein konnte für die wenig aufwendigen Leistungen, die von der Beklagten in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und dem Abschluß des vorzubereitenden Treuhandvertrages zu erbringen sein sollten. Die von der Beklagten übernommenen Leistungen waren damit zu demindest im wesentlichen solche, die üblicherweise bei dem tatsächlichen Abschluß des angestrebten Vertrages durch eine vereinbarte Provision mit abgegolten sein sollen. Die Höhe der "Beratungs- und Bearbeitungsgebühr" ist hier nur dadurch erklärlich, daß sie zu demindest zu ihrem weit überwiegenden Teil als Vermittlungsprovision für die angestrebte Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft gezahlt werden sollte. Der Umstand, daß die "Beratungs- und Bearbeitungsgebühr" zu einem so frühen Zeitpunkt gezahlt werden sollte (und gezahlt wurde), rechtfertigt jedoch nicht, den vorliegenden Vertrag anders zu behandeln als Maklerverträge, in denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages in Form einer erfolgsunabhängigen Provision eine in ihrer Wirkung vertragsstrafenähnliche Zahlung an den Makler vereinbart wird. Zeichnungsscheins getroffenen Vereinbarung und späteren Zahlung der "Beratungs- und Bearbeitungsgebühr" konnte hier in gleicher Weise ein wirtschaftlicher Druck zu dem Abschluß des Hauptvertrages ausgehen wie von einer unter sonst gleichen Umständen vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision. Zur Erreichung des Zwecks des § 313 Satz 1 BGB, vor Übereilung bei Abschluß eines auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken gerichteten Vertrages zu schützen, hätte daher auch der vorliegende Vertrag der notariellen Beurkundung bedurft. Der Senat verkennt dabei nicht, daß sich bei dieser analogen Anwendung des § 313 Satz 1 BGB auf Fälle der vorliegenden Art nach den Umständen des Einzelfalles Zweifel ergeben können, ob der zu beurteilende Vertrag in seiner Beziehung zu einem angestrebten Vertrag über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken einem Maklervertrag entspricht, in dem eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart ist, und daß auch Unsicherheiten in der Frage bestehen können, ob die vereinbarte Zahlung eine Höhe erreicht, die nach den Besonderheiten des Falles zu einem mittelbaren Zwang zu dem Abschluß eines Vertrages über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken führen kann (vgl.