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BGH · XI ZR 593/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 593/07

Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 23. Oktober 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.10.2007 - 30 U 294/04 -

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsprechungAugsburgZPOBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 593/07
vom 27. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2009 durch
 den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen und die
 Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 23. Oktober 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflicht, ein Wertgutachten einzuholen, sind nicht entscheidungserheblich.
Auch unabhängig davon hat das Berufungsgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beratungspflichtverletzungen der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 126, 128 ff. und vom 7. Oktober 2008	-	XI	ZR	89/07,	WM	2008,	2166,
2167 f. Tz. 12 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 187.564,89 €.
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 9 0 1177/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.10.2007 - 30 U 294/04 -