Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 576/07 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 312.030,05 € festgesetzt. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.02.2007 -2/12 0 260/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.11.2007 -17 U 70/07 -