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BGH · XI ZR 574/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 574/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenKontoDüsseldorfZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 574/07
16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidität auf ihr anderes Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag zu dem Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 141.500 €.
Joeres
 Müller
Ellenberger
 Grüneberg
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 04.04.2007 -40 236/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 -1-15 U 71/07 -