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BGH · XI ZR 554/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 554/07

Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
VorbringenZPOTz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 554/07
BESCHLUSS
vom 15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch
 den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
 Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-vortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erziel-barkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008,
115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuererstattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täuschung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
 
nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 98.851,92 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 16.02.2006 -4 0 558/04 -OLG Rostock, Entscheidung vom 01.11.2007 - 1 U 64/06 -