der Gerichtsstand nicht durch das belastete Grundstück bestimmt wird und lieh de Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes dsr Sparkasse nicht bereit» au» & 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse ihre Ansprüche an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner Kaufmann oder eine jureliache Person im Sinne der Nr 6 AGB nt oder bev Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand en Inland hat oder spater seinen Wohnsili oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageefhet>ung nicht bekannt ist Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren und von den Informationen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist. Die Sparkasse wird den Dritten darüber hinaus verpflichten, auch seinerseits vor der Übertragung von Rechten aus dem Vertrag und der Weitergabe von Informationen an wertere Dnite im Sinne von Nr. 13.2 m*t diesen jeweils eine entsprechende Vertreufechkeitsverembarung zu treffen. □ - wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstmmenten zu dem Gegenstand hat -- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den - Sieht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Wlderrufsrecht zu, so ist er m« wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nfcht mehr gebunden. Die Frist beginnt mit der Ab Sendung der WiderrufserkJärung, Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung 1st bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von____________________ EUR zu zahlen H - Bei Vorfragen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB), der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zu dem Gegenstand hat - - Stehl dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im FaW des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche der Sparkasse auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensverlrags an den verbundenen Vertrag nfcht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf.gezogene Nutzungen (z. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner NachedüHung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung lehlgeschlagen ist. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer Widerrufsinformation geboten. und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständlich sei. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. In ihrer Summe würden diese Elemente die Widerrufsinformation so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme. Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend: VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs.3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zu dem Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zu dem Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst, p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicherweise hervorzuheben. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zu dem Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zu dem Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach §492 Abs. 2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell). 20 Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zu dem VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zu dem Widerrufs recht im Vertrag tritt, vgl. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. 23 b) Die Angaben zu dem Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst, b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. 26 a) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). 27 b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle, in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht. 28 c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zu dem einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zu dem anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL XI ZR 549/14 Verkündet am: 23. Februar 2016 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH :2016:230216UXIZR549.14.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Ein-
richtung gemäß § 4 UKIaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der folgenden, in ihren Formularen für Immobiliendarlehensverträge mit Verbrauchern enthaltenen Widerrufsinformation in Anspruch:
11 Gerichtsstand
Sow*! der Gerichtsstand nicht durch das belastete Grundstück bestimmt wird und lieh de Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes dsr Sparkasse nicht bereit» au» & 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse ihre Ansprüche an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner Kaufmann oder eine jureliache Person im Sinne der Nr 6 AGB nt oder bev Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand en Inland hat oder spater seinen Wohnsili oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageefhet>ung nicht bekannt ist
12 Hinweis zur Abtretbarkeit der Dartehensforderung und zur Übertragbarkeit das Veriragsverhältnisses
12.1 Forderungsablretung
Die Sparkasse darf Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (und die hierfür bestellten Sicherheiten) ohne gesonderte Zustimmung des Darlehensnehmers nur in folgenden Fällen abtreten:
a) Zum Zwecke der Refinanzierung, Eigonkapitatenftastung oder Rrsätovertedung in der Sparkassen-Finanzgruppe. Dabei wird die Sparkasse die Beschränkung der nachfolgenden Ziffer 13 beachten.
b) Zum Zwecke der Verwehung, wenn der Darlehensvehrag aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Darlehensnehmers kündbar geworden ist bzw gekündigt wurde oder bei Gesamtfärfligked nicht zurückgezahlt wird.
Im Übrigen ist eine Forderungsabtretung durch die Sparkasse ausgeschlossen.
12.2 Vertragsübergang
Eine Übertragung des VertragsverhäHnisses (und der dazugehörigen Sicherheiten) kommt ohne Zustimmung des Darlehensnehmers nur in FäUen der Gesamtrechtsnachfolge in Betracht an denen die Sparkasse beteif gt Ist.
13 Einverständnis In die Datenübermittlung bei Abtretung der Darlehensforderung und'oder Übertragung des Kreditrisikos (im Falle von Nr. 12.1a)
13.1 Einwilligung in die Dstenweilergabe an Dritte
Der Darlehensnehmer ist damit einverstanden, dass die Sparkasse die im Zusammenhang mit der Abtretung der Dartehensforderung undöder der Übertragung des Kredlrlsikos erforderten Informationen an den Dritten sowie an solche Personen weitergeben darf, die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthalligkeit oder die Abwicklung der Übertragung einzubinden sind (z. B. Notare. Steuerberater, Rechtsanwälte, Rating-Agenturen oder Wirtschaftsprüfer). Übermittelt werden dürfen:
- Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten),
- Höhe, Laufzeit, Sollzinssatz der Forderung oder vergleichbare Daten,
- Informationen über eventuell mit übergehende Nebenrechte einschließlich der Sicherheiten,
- für die Bewertung und Dircftsetzbarkert der Forderung und der Nebenrechte notwendige Informationen sowie
- die zu dem Beweis der Forderung und Nebenrechte einschließlich der Besicherung dienenden Urkunden.
In diesem Rahmen entbindet der Darlehensnehmer da Sparkasse vom Bankgeheimnis.
13_2 Dritter
Dritter kann eine Sparkasse, Landesbank, ein sonstiges Verbund unternehmen oder ein von <$esen mehrheitlich gehaltenes Beteihgungsunternehmen mit Sitz innerhat} der Europäischen Union sein.
13.3 Vertraulichkett
De Sparkasse wtrd die Empfänger der Daten vor der Weitergabe von intormafconen zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit eine solche Verpachtung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder berufsständtecher/berufsüblicher Regelung besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren und von den Informationen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist. Die Sparkasse wird den Dritten darüber hinaus verpflichten, auch seinerseits vor der Übertragung von Rechten aus dem Vertrag und der Weitergabe von Informationen an wertere Dnite im Sinne von Nr. 13.2 m*t diesen jeweils eine entsprechende Vertreufechkeitsverembarung zu treffen.
14 Widerruf
Wldemifalnformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine VertragsertOä/ung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen In Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widernden. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Plllchtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B, Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zu dem Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhallen hat.
□ - wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen wird -
Die Fris! beginnt aber erst nachdem d® Sparkasse tire Pflichten aus $ 312g Abs. 1 Sal2 1 BGB In Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB erfüll! hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichlangaben erhallen, wenn s*e in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung semes Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über In den Vertragstext nicht aufgenommene Pllichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich In Texlform informiert werden; die WkJerrufslrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widernitsfrist hinzuweisen Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu netten an:
(Nam&Firma und ladongstätoge Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben wenden: Telefax-Nr,, E-MailAdresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrutserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse)
192 64X000 DI (Fassung Now. 2011)-0S7D22Z.il (R3)
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fl Vorbegen e>nes verbundenen Vertrage (§ 358 BGB) -Besonderheiten bei weiteren Verträgen:
Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle Bines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.
□ - wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstmmenten zu dem Gegenstand hat -- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den
(Bezeichnung des verbundenen Vertrags)
{Im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden,
- Sieht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Wlderrufsrecht zu, so ist er m« wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nfcht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs smd die m dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Wlderrufsbelehrung maßgeblich.
□ - wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zu dem Gegenstand hat -- Widerruft der Darlehensnehmer den
(Bezeichnung des verbundenen Vertrags)
(nachfolgend: verbundener Vertrag), so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahh wurde, zuruckzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Ab Sendung der WiderrufserkJärung, Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung 1st bei
vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von____________________ EUR zu zahlen
(genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben)
Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde
Wenn der Darlehensnehmer nachweist dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübixhe Zins geringer war als der
Vertragszins.
D - wenn die Sparkasse gegenüber öffenttichen Steilen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fail des Widerrufs die Geitendmachung dieses Anspruchs Vorbehalten wM -
Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffenttche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
H - Bei Vorfragen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB), der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zu dem Gegenstand hat -
Besonderheiten be» werteren Verträgen:
- Stehl dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im FaW des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche der Sparkasse auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensverlrags an den verbundenen Vertrag nfcht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
O - bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshitfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist -- Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehensnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im verbundenen Vertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehensnehmer abgeholl.
□ - wenn die Sparkasse nicht zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag ist --Wenn der Darlehensnehmer in Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden st oder in Folge des Widerrufs des werteren Vertrags nicht mehr an den Dartehensvertrag gebunden ist, grft ergänzend Folgendes1 Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Dariebensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt die Sparkasse im Verhalnts zu dem Dariehensnehmerhinsichtlch der Rechtsfolgen des Widerrufs die Rechte und Pachten des Vertragspartners bus dem werteren Vertrag ein.
192 643.000 DI (Fassung Nov. 20t 1} - 0570 222.11 (V4)
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iC
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
Oer Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner NachedüHung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung lehlgeschlagen ist.
I I 15 Dariehenevermlttler
Name und AnschnH des Darkens Vermittlers
16 Der Darlehensnehmer kann jederzeit der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen
17 Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten (| 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG)
DWDie Darlehensnehmer handelt/handeln <m eigenen wrtschafttchen Interesse und nicht au* fremde Veranlassung (insbesondere eines Treugebers):
CU Ja CU Nein
Wirtschaftler' Berechtigter: Der/D» Darlehensnehmer handeh/handeln im wirtschaftlichen Interesse und aut Veranlassung der nachfolgend aufgeführten Person:
(Name, Vorname, Anschrift)
18 Gesetzliche Mdwtrkungspfllcht des Kunden
Der Darlehensnehmer IsL'Die Darlehensnehmer s na verpflichtet, etwaige sch im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber der Sparkasse gemachten Angaben dieser unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs 6 GwG).
19 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzend geltsn die beigeheflelen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse.
AGB u. Anlagen) beigehehel. Exemplare) ausgehjndigi: ■
Der Vertrag und die Mehr1erflgung(en) sind von allen auf Sehe 1 genannten Darlehensnehmern zu unterschreiben!
Hinweis: Jeder Darlehensnehmer erhält eine Ausfertigung des Dariehensverlreges.
LegrttmetloaMenWziervng_________________________________________
1. CU f>«wts legittm+ert be) Konto_____________________________
CU ausgewiesen durch CU Personsiavsw&a / CU Reisepass
Nr___________________________________________________________
fiusgeateM von_______________________________________________
Staatsangehörigkeit__________________________________________
Geburtsort___________________________________________________
2. CU bereits tegtiimierl bei Konto____________________________
CU ausgewiesew durch CU Personate uswers / O Reisepass
Nr._________________
gusgestettt von ____
Staatsangehdrcgkgtl
Geburtsort
\j0ttrmton geprüft utiÜXjra*
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Lvwschm Sk SacMi»i'ti#«Wrrf (mir ßrrr.-Mr-J
Ort, Datum (falls abweichend von Seile 1)
-6-
2 Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in
Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidunqsqründe: 3 Die Revision ist unbegründet.
I.
4 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inte-
resse, im Wesentlichen ausgeführt (WM 2014, 995 ff.):
5 Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Wider-
rufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB die grafische Hervorhebung einer Widerrufsinformation geboten. Dabei seien nach der Gesetzessystematik die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus, dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne sich der Kläger darauf berufen, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1
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und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
6 Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informations-
gestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
7 Die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzli-
chen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung sei es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber
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habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesentlich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis geradezu selbstverständlich sei.
8 Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
9 Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein situationsadäquat aufmerksamer und informierter Durchschnittsverbraucher sei.
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10 Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausrei-
chend, um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Insbesondere sei die Umrahmung der Widerrufsinformation derjenigen des in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Musters gleich gestaltet. Zu dieser stärkeren Einrahmung kämen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die ebenfalls fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens hinzu. In ihrer Summe würden diese Elemente die Widerrufsinformation so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt lese, sie besonders wahrnehme.
II.
11 Die Revision des Klägers ist unbegründet.
12 Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der
Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation. Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltendem Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
13 1. Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerich-
tet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGFI, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 -VIIIZR 25/06, WM 2007, 796
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Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 -VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden §492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 §6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
14 2. Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 0 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., §495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtan-
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gaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
15 3. Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 §6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht ... die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
16 4. Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend: VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zu dem Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zu dem Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 2 Buchst, p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung
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der Art. 4 VerbrKrRL ("de fagon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de fagon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 -6 0 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen, dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
17 5. Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicherweise hervorzuheben.
18 6. Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zu dem Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zu dem Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich
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damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
19 7. Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach §492 Abs. 2 BGB die Information über das Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
20 Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zu dem VerbrKrRL-UG, dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zu dem Widerrufs recht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
21 8. Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 0 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
22 a) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 -XIZR
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6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., §495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., §495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
23 b) Die Angaben zu dem Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, 1-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 -1 ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 -1 ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 -1 ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
24 Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 0 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorg-
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fältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
25 9. An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation
hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst, b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidlnfoEG) nichts geändert.
26 a) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich
zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 -60 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
27 b) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation
ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die
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Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle, in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
28 c) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
29 aa) So heißt es in der Begründung zu dem MWidlnfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zu dem einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zu dem anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
30 bb) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zu dem MWidlnfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditricht-
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linie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst, p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zu dem Widerrufsrecht aufstellt.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2013 - 10 O 33/13 KfH -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2014 - 2 U 98/13 -