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BGH · XI ZR 546/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 546/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold am 29. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Nobbe Müller Ellenberger Grüneberg Maihold Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 66 GKG
Rechtsanwälten29NobbeBerlinMaiholdVerletzungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 546/07
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2008
in der Kostensache
 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
 am 29. Juli 2008
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. §66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine
 Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten auseinandersetzen.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 10 O 311/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2007 - 22 U 212/05 -