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BGH · XI ZR 519/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 519/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber am 23. November 2014 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Die vom Kläger geltend gemachte Prospekthaftung setzt ein marktbezogenes schriftliches Dokument voraus, das für die Anlageentscheidung umfassende Informationen enthält oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Soweit der Kläger sich auf die für jede Art von Werbung geltende Regelung des Art. 15 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 15d Richtlinie 2003/71/EG
RichtlinieentsprechendZPOHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 519/14
vom 23. November 2015 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 am 23. November 2015
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 2014 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 29. September 2015 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11. November 2015 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vom Kläger geltend gemachte Prospekthaftung setzt ein marktbezogenes schriftliches Dokument voraus, das für die Anlageentscheidung umfassende Informationen enthält oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Darstellungen, die, wie die streitgegenständliche Broschüre, erkennbar nur allgemein-werblichen Charakter haben oder einen solchen Eindruck erwecken, reichen nicht aus. Soweit der
 Kläger sich auf die für jede Art von Werbung geltende Regelung des Art. 15 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zu dem Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABI. 2003 L 345/64) beruft, sieht Art. 25 dieser Richtlinie nicht vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechende zivilrechtliche Haftungsvorschriften erlassen, sondern dass sie unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschriften sicherstellen, dass angemessene Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können. Eine Erweiterung der zivilrechtlichen Haftung ist damit nicht geboten.
Ellenberger
 Joeres
Matthias
 Menges
Dauber
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2011 - 330 O 172/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2014 -13 U 184/11 -