Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 7. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 519/07 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 7. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 zugelassen, soweit dieses über die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die Folgen, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 128, 129 FIGB aus dem Versäumnisurteil gegen die frühere Beklagte zu 3) für die Flaftung der Beklagten als Gesellschafter ergeben (vgl. BGFIZ 146, 341, 358; BGH, Urteile vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15 und vom 19. Juni 2008 - Ill ZR 46/06, NZG 2008, 588, 590 Tz. 30), nicht bedacht. Dabei handelt es sich jedoch um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage auch kein Vorbringen der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Ver-säumnisurteil des Landgerichts hat im Tatbestand des Berufungsurteils Berücksichtigung gefunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 4.000.000 €. Nobbe Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -