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BGH · XI ZR 512/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 512/11

Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 512/11
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.317,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 17.317,40 €.
Von Rechts wegen
 Wiechers
Grüneberg
 Pamp
Menges
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.08.2010 - 2-10 O 1/10 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2011 - 9 U 76/10-
Maihold