Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 486/14 vom 14. Juli 2015 in dem Rechtsstreit OLG Nürnberg - Az. 14 U 1994/13 vom 10.10.2014; LG Nürnberg-Fürth - Az. 10 O 4536/12 vom 06.09.2013; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 43.425,17 €. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber