* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 483/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 483/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
24MaiholdMünchenZPOAzMenges

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 483/12	BESCHLUSS vom 24. September 2013 in dem Rechtsstreit
OLG München ■	■ Az. 9 U 4796/11 vom 20.11.2012;
LG München I - Az. 15 O 22912/10 vom 28.10.2011;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und die Richterin Dr. Menges
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streihelfers der Kläger (§ 97 Abs. 1,
 § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 165.658,56 €.
Menges
 Wiechers
Maihold
 Joeres
Ellenberger