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BGH · XI ZR 481/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 481/11

Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Oktober 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 27. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil innerhalb der mit Verfügung vom 28. Dem von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 24.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsmittelNichtzulassungsbeschwerdeunzulässigKoblenzZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 481/11
vom 8. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 27. Februar 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Streitwert: 108.410,89 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil innerhalb der mit
 Verfügung vom 28. November 2011 antragsgemäß bis zu dem 27. Februar 2012 verlängerten Begründungsfrist keine Beschwerdebegründung eingegangen ist. Dem von der Beklagten persönlich mit Schreiben vom 24. Februar 2012 gestellten Antrag, die Frist über den 27. Februar 2012 hinaus zu verlängern, konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ein solcher Verlängerungsantrag wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
-3-
2	Die	Erklärung	der	Beklagten	in deren Schreiben vom 24. Februar 2012,
sie nehme für den Fall, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden könne, "hiermit" ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurück, enthebt den Senat nicht der Notwendigkeit, das nicht fristgerecht begründete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Denn die Rücknahme dieses Rechtsmittels unterliegt als Prozesshandlung ebenfalls gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Anwaltszwang.
3	Der	"hilfsweise"	gestellte	Antrag	der Beklagten auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Wiechers	Ellenberger	Maihold
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2010 -30 435/08 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.10.2011 - 3 U 1008/10 -