BGH · XI ZR 464/02 vom 16.09.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 16. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Darlehensrückzahlungsforderung über 14.292,96 DM (7.307,87 €), dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung von 4.904,10 DM (2.507,43 €) wegen Zahlung auf bereits durch Aufrechnung mit der Darlehensforderung erloschene Kostenerstattungsansprüche des Beklagten und dem mit der Verwertung des sicherungsübereigneten Pkw zusammenhängenden Aufwendungsersatzanspruch über 1.500 DM (766,94 €), was die vom Berufungsgericht zugesprochene Summe von 10.582,24 € ergibt. Es gibt daher keinen Grund, der es rechtfertigt, den für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebenden Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (vgl.