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BGH · XI ZR 455/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 455/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angewandt, da die widerrufene Sicherungszweckerklärung, die Darlehen und Grundschuld dauerhaft miteinander schuldrechtlich verbindet, mit der Valutierung des Darlehens und der Bestellung der Grundschuld nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 2 HTWG § 97 ZPO
GrundschuldRechtNürnbergDarlehenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 455/07
vom 22. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. August 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angewandt, da die widerrufene Sicherungszweckerklärung, die Darlehen und Grundschuld dauerhaft miteinander schuldrechtlich verbindet, mit der Valutierung des Darlehens und der Bestellung der Grundschuld nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Bei der Abweisung der Klage der Klägerin auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde hat das Berufungsgericht zwar § 4 HWiG übersehen. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall ohne Wiederholungs- und
 Nachahmungsgefahr. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 116.574,54 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2005 - 10 O 2791/01 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 12 U 1111/05 -