Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 451/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2007 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beklagten und der bank B. (vormals Bank, ) abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 06./13. November 1996 durch den von Beklagtenseite erklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.01.2007 - 13 0 397/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 U 29/07 -