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BGH · XI ZR 450/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 450/07

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend gemachte Divergenzrüge unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enthält. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeMatthiasNobbeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 450/07	BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde einzig geltend gemachte Divergenzrüge unter Hinweis auf das Urteil des Kammergerichts vom 25. Juli 2007 (24 U 202/06) greift nicht, weil das Urteil des Kammergerichts den von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierten abstrakten Rechtssatz nicht enthält. Das Kammergericht hat die abstrakte Frage nach dem möglichen Vorrang einer Zwischenfeststellungswiderklage vielmehr ausdrücklich offen gelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 95.000 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 07.06.2006 - 8 O 686/05 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2007 - 3 U 109/06 -