* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 447/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 447/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
15MatthiasBeschwerdeverfahrensKoblenzZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 447/11
vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 3 U 816/10 vom 14.10.2011; LG Trier - Az. 5 O 381/07 vom 10.06.2010;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 136.290,64 €.
Wiechers	Joeres	Ellenberger
 Matthias	Pamp