Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 447/11 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 3 U 816/10 vom 14.10.2011; LG Trier - Az. 5 O 381/07 vom 10.06.2010; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 136.290,64 €. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp