Volltext der Entscheidung
XI ZR 438/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2008
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 29) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 29) ist unerheblich, Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 29) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin (§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 97.480,23 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2006 - 10a O 197/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2007 - 4 U 54/06 -