Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 435/04
vom 13. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis- und Schlussurteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass der Kläger an das in der notariellen Urkunde vom 9. September 1991 für ihn aufgrund unwirksamer Vollmacht erklärte materielle Schuldversprechen nach § 780 BGB aus Gründen der Rechtsscheinhaftung gebunden ist, weil der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht der Beklagten zugestellt hat (siehe BGFIZ 102, 60, 64 ff.; Senatsurteil vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 f.), handelt es sich offensichtlich um einen Subsumtionsfehler im Einzelfall. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 80.212,64 €.
Joeres Müller Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.01.2003 -80 41/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.07.2004 - 24 U 55/03 -