Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 28. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 1.418,54 € zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilprozessabteilung 13 des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS-UND KOSTENSCHLUSSURTEIL XI ZR 432/10 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 28. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 1.418,54 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilprozessabteilung 13 des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,54 € zu zahlen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 837 € in der Hauptsache erledigt. Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zu dem 10. Januar 2012 bis zu 2.400 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €. Von Rechts wegen Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.03.2010 - 13 C 80/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2010 - 55 S 128/10 -