BGH · XI ZR 429/04 vom 12.09.2006
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Prof. November 2004 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Juli 2006 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung oder Ergänzung seiner Rechtsprechung zur einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG (BGHZ 150, 248, 253 ff.) und zur Zurechnung der Haustürsituation im Rahmen von § 1 Abs. 1 HWiG unter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 123 BGB