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BGH

Gericht: BGH

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Dabei kann offen bleiben, ob die Zurückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sittenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von 700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Für eine arglistige Täuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswohnungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung des Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich erzielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
VermittlerBankZPOKaltmieteKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
 Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zurückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sittenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von 700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vorbringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle eines institutioneilen Zusammenwirkens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigentumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Für eine arglistige Täuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswohnungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Für
 
die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler habe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben, fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnungen tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. Auf die damals in D.	erzielbare	durchschnittliche
 Miete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung des Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich erzielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 112.730 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 0 321/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -