Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges am 12. Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streitwertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "Anschlussrevision der Klägerin" durch "Revision der Klägerin" ersetzt wird. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. November 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revision für die Anschlussrevision unbeachtlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 424/10 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges am 12. Juli 2012 beschlossen: Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streitwertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "Anschlussrevision der Klägerin" durch "Revision der Klägerin" ersetzt wird. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 (Rn. 5 ff.) gegebenen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine Anschlussrevision konnte wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erfolgen (MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 -VII ZB 29/99, NJW2000, 3215, 3216; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11. Mai 2011 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 10. März 2011 begründet hatte. Die Frist des §554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des Anschlussrechtsmittels noch zu dem Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revision für die Anschlussrevision unbeachtlich ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 7/9 und die Klägerin zu 2/9 (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 und § 565 ZPO). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2010 - 2-24 O 196/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 73/10 -