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BGH · XI ZR 413/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 413/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Frankfurt/MainMayenMaiholdNobbeZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 413/06
vom 18. März 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 4 U 185/05 vom 22.11.2006; LG Frankfurt/Main - Az. 2/10 0 163/05 vom 05.08.2005;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.024 €.
Nobbe
 Mayen
Müller
 Maihold
Joeres