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BGH · XI ZR 408/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 408/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GrünebergMünchenZPOKlägerinNobbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 408/07
22. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Gesellschaftsvertrag lasse sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Genehmigung des vollmachtlos geschlossenen Darlehensvertrages entnehmen, erscheint zwar problematisch. Die von ihr geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegt aber nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.875,76 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 4 0 7311/06 -OLG München, Entscheidung vom 02.08.2007 - 19 U 2377/07 -