* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 407/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 407/07

September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
Matthias23NobbeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 407/07
23. September 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der	Kläger trägt	die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der	Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
97.466,59 €.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4a O 630/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2007 - 4 U 107/06 -