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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 17. Die Beschwerde der Beklagten und des Streithelfers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGH, Beschluß vom 27. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe den Vortrag und die Beweisantritte der Beklagten zu den Besonderheiten des Hintergrunds, vor dem der streitgegenständliche Darlehensvertrag geschlossen wurde, rechtswidrig übergangen, trifft das nicht zu.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
KostenNichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtangeblichKlägerinStreithelfers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
 am 17. Juni 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten und des Streithelfers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die diesem zur Last fallen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat entgegen den Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, Umdruck S. 18 m.w.Nachw., zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen). Auch ist nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe den Vortrag und die Beweisantritte der Beklagten zu den Besonderheiten des Hintergrunds, vor dem der streitgegenständliche Darlehensvertrag geschlossen wurde, rechtswidrig übergangen, trifft das nicht zu. Hinsichtlich der anderen von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten Punkte hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich hiermit ausdrücklich zu befassen. Zur angeblich fehlenden Auszahlung des Darlehens und der damit einhergehenden Frage der Verzinsungspflicht sowie zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Vertrages und zu der von den Beklagten behaupteten Einbeziehung des Darlehensrückzahlungsanspruchs in den vom Streithelfer mit der Klägerin geschlossenen Vergleich fehlte es offensichtlich an schlüssigem Vortrag der Beklagten. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf ein Aufklärungsverschulden der Klägerin im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile der Einrichtung des Festgeldkontos beruft, bestand für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlaß zu Ausführungen, weil es sich
 insoweit um neues Vorbringen der Beklagten handelt, das darüber hinaus ebenfalls unschlüssig ist. Wie das bei den Akten befindliche Schreiben des Streithelfers vom 20. Dezember 1995 ausweist, beruhte die Einrichtung des Festgeldkontos auf dem Wunsch des damaligen Vertreters der Beklagten, der mit diesem Konto erklärtermaßen seinen finanziellen Spielraum vergrößern wollte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe	Müller	Wassermann
 Mayen
Appl