Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 11. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechtsanwältin S., W.Straße Das Fehlen einer Bevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßführung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlassungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis des Fehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 401/02 BESCHLUSS vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 11. November 2003 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden Rechtsanwältin S., W.Straße ... K., auferlegt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.251,40 € festgesetzt. Gründe: Die Revision ist unzulässig, da sie ohne Vollmacht eingelegt wurde. Rechtsanwältin S. hat - was sie auf Rüge des Beklagten und Revisionsklägers selbst einräumt - beauftragt von einem Dritten "Namens des Beklagten" gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, ohne dazu von dem Beklagten bevollmächtigt zu sein. Die wirksame Erteilung der Vollmacht ist jedoch Prozeßhandlungsvoraussetzung. Das Fehlen einer Bevollmächtigung führt - wenn der Vertretene, wie hier, die Prozeßführung nicht genehmigt - zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - XI ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096 m.w.Nachw.). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach dem Veranlassungsprinzip Rechtsanwältin S. aufzuerlegen, die in Kenntnis des Fehlens einer Vollmacht und ohne Wissen des Revisionsklägers als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat (vgl. BGHZ 121, 397, 400; BGH, Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, 884). Daß sie zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat, entlastet sie nicht von der Prozeßkostenpflicht (BFH BB 75, 1142). Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl