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BGH · XI ZR 399/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 399/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MatthiasJoeresBeschwerdeverfahrensBerlinZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 399/10
vom 5. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 343.323,55 €.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2009 - 2 O 217/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2010 - 22 U 196/09 -