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BGH · XI ZR 399/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 399/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 1. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine besonderen Umstände oder Verhältnisse festgestellt, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der GbR begründen könnten. Die Treuhänderin bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechtsbesorgungserlaubnis.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 242 BGB § 132 GVG
RechtsprechungGbRVerhältnisZPOKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 399/03
vom 1. März 2005
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl
 am 1. März 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 21. Dezember 2004 Bezug (§522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2005 des Klägers erhobenen Einwendungen greifen nicht. Alleinige Vertragspartnern der Beklagten war die nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtsund parteifähige GbR, die als solche nicht aufklärungsbedürftig war. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
 keine besonderen Umstände oder Verhältnisse festgestellt, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der GbR begründen könnten. Nichts spricht dafür, daß die angefochtene Entscheidung insoweit wesentlichen Prozeßstoff außer acht läßt oder an einem anderen Verfahrensfehler leidet.
Ein Vorgehen gemäß § 132 GVG ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft entwickelten Grundsätze im vorliegenden Streitfall nicht zu dem Tragen kommen. Die Treuhänderin bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechtsbesorgungserlaubnis.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.822,72 Cfestgesetzt.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Wassermann
Appl