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BGH · XI ZR 398/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 398/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp am 5. 1 Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 2 Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Soweit sie sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) stützt, kann sie damit - wie der Senat mit Beschluss vom 24. Soweit sich die Revision nunmehr gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des Aufklärungsverschuldens und zur - verneinten - Verjährung des geltend gemachten Anspruchs wendet, kann dies allein deshalb keinen Erfolg haben, weil sie in der Revisionsbegründung gegen die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verfahrensrüge erhoben hat.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
KostenStuttgartBerufungsgerichtsZPOerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 398/10
vom 5. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
 am 5. Dezember 2011 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2010 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Drittwiderbeklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 14.643,19 €.
Gründe:
1	Die	Revision	hat	keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssa-
che hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 25. Oktober 2011 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
-3-
2	Die	Ausführungen	der	Revision	im Schriftsatz vom 22. November 2011
rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit sie sich auf eine Anmerkung von Nobbe (BKR 2011, 302 ff.) stützt, kann sie damit - wie der Senat mit Beschluss vom 24. August 2011 (XI ZR 191/10, WM 2011, 1804 Rn. 3 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - keinen Erfolg haben. Soweit sich die Revision nunmehr gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kausalität des Aufklärungsverschuldens und zur - verneinten - Verjährung des geltend gemachten Anspruchs wendet, kann dies allein deshalb keinen Erfolg haben, weil sie in der Revisionsbegründung gegen die entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Verfahrensrüge erhoben hat.
Wiechers
 Mayen
Grüneberg
 Maihold
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2009 - 8 O 71/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2010 - 6 U 208/09 -