* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 392/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 392/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die Prozessstandschaft gilt, vom Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung (BGH, Urteil vom 23. Die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen (BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 85 InsO § 240 ZPO
RechtsprechungZPOKlägerProzessstandschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 392/04
BESCHLUSS
vom 27. September 2005
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 am 27. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Sicherungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98,
NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten
 Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen (BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts anderes gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur verhindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach § 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85 Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungsurteil ist deshalb im Ergebnis richtig.
 
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 255.645,96 €
Nobbe
 Müller
Wassermann
 Mayen
Joeres