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BGH · XI ZR 392/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 392/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 20. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfri-stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 123 BGB § 97 ZPO
ZPOWMDarlehensverträge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 392/02
vom 20. April 2004
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
 am 20. April 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das ange-fochtene Urteil verletzt den Beklagten insbesondere nicht in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht war von Verfassungs wegen nicht gehalten, seinem Vorbringen zu entnehmen, daß der Beklagte aufgrund einer mündlichen Verhandlung in seiner Wohnung zu dem Abschluß der Darlehensverträge bestimmt worden ist. Außerdem ist nicht substantiiert dargetan, daß sich die Klägerin das Zustandekommen der Darlehensverträge in einer etwaigen Haustürsituation nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen müßte (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63
 
und vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484). Die vom Oberlandesgericht bejahte Verfri-stung des Widerrufs erweist sich deshalb als nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 145.145,95 €.
Nobbe
 Bungeroth
Müller
 Wassermann
Appl