* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 389/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 389/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias am 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). mäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf- Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. 3 Das hier angefochtene Urteil ist infolge dessen - mangels Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht - nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 ZPO anfechtbar, die jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur statthaft ist, wenn der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 26 EGZPO § 544 ZPO
WertKoblenzZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 389/11
vom 3. April 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias
 am 3. April 2012
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.674,51 €.
Gründe:
1	Die	Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit seiner
 Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
2	Das	ein	Wiederaufnahmeverfahren	abschließende Urteil unterliegt ge-
mäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln, wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage festgestellt werden soll, denn die Vorschrift des § 591 ZPO hat nicht den Sinn, für Entscheidungen im Wiederauf-
-3-
nahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern (BGH, Urteil vom 20. Januar 1967 - IV ZR 242/65, BGHZ 47, 21, 23). Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 591 Rn. 1).
3	Das	hier	angefochtene Urteil ist infolge dessen - mangels Zulassung der
 Revision durch das Oberlandesgericht - nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 ZPO anfechtbar, die jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur statthaft ist, wenn der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
4	Dies	ist	vorliegend nicht der Fall. Die Beschwer bestimmt sich für die
 Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrages. Der Kläger ist danach beschwert durch die Abweisung seines Zahlungsantrages in Höhe von 19.674,51 €. Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung sind gemäß §§ 2
und 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, solange sie - wie hier - nicht Hauptforderung geworden sind (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 511 Rn. 37 f.).
Wiechers
 Ellenberger
Grüneberg
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.04.2005 - 10 O 184/03 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.07.2011 - 12 U 1460/09 -