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BGH · XI ZR 388/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 388/04

ZPO § 544 Abs. 5 Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zu dem 31. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeHauptsacheZPOKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 388/04
vom 28. März 2006
in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 544 Abs. 5
Eine fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen korrigiert werden.
BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch
 den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die
 Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die fehlerhafte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann vom Revisionsgericht von Amts wegen in dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - anders als in einem aufgrund des bis zu dem 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrechts erlassenen Nichtannahmebeschluss (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211)-nicht korrigiert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache. Ihre Einlegung hemmt zwar gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO) die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt). Ihr fehlt aber hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das
 Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 544 Rdn. 5; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Ergänzungsband § 544 Rdn. 1; Hk-ZPO/Kayser §544 Rdn. 2). Während es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein um die Überprüfung einer Nebenentscheidung des Berufungsurteils - Nichtzulassung der Revision - geht, wird erst mit der Zulassung der Revision die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet (vgl. Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002 § 544 Rdn. 22). Darin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die Entscheidung über die Annahme (auch) die eingelegte Revision gegen die Hauptsacheentscheidung zu dem Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Von einer Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.057,58 €.
Joeres
 Müller
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.04.1997 - 1 0 17/96 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2004 - 15 U 5/02 -