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BGH · XI ZR 386/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 386/13

Der Kommissionär haftet nach § 384 Abs.3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht, wenn das zur Ausführung des Kommissionsvertrags geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist ("Mistrade"). 1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank als Kommissionärin aus der Eigenhaftung nach § 384 Abs.3 HGB in Anspruch. ren und Derivaten handelt, die Beklagte als Kommissionärin mit dem Kauf zweier von der S. 3 Bei den Kursveröffentlichungen waren die Emittentin und deren Händler irrtümlich davon ausgegangen, dass das Underlying der Optionsscheine von der Aktie der ERGO Versicherungsgruppe AG auf die Aktie der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG ausgetauscht und dies in einem Nachtrag zu dem Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei, was aber tatsächlich beides nicht der Fall war. 18.44 Uhr wurde eine Korrektur der Preisaufstellungen für die beiden vom Kläger erworbenen Optionsscheine vorgenommen und die für ihn von der Beklagten getätigten Geschäftsabschlüsse storniert. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des weiteren ihm entstandenen Schadens, den er einschließlich Zinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten auf 446.395,71 Außerdem hafte ihm die Beklagte aus § 384 Abs.3 HGB, weil sie ihm nicht zugleich mit der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft gemacht habe, mit dem er das Geschäft abgeschlossen habe. gericht wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs.3 HGB beschränkt zugelassenen Revision (Senatsbeschluss vom 20. 8 Dem Kläger stehe ein Zahlungsanspruch aus § 384 Abs.3 HGB nicht zu. Sie sei jedoch aufgrund der Umstände des Falles und nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 384 Abs.3 HGB zu Recht verneint. Nach § 384 Abs.3 HGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. es sich nach den für die Revisionsinstanz bindenden und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Ausführungsanzeige im Sinne des § 384 Abs. 2 Halbs. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Kommittenten auch den Dritten, mit dem sie die Optionsgeschäfte abgeschlossen hatte, zu benennen (vgl. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht aber zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 384 Abs.3 HGB nach ihrem Sinn und Zweck vorliegend nicht anwendbar ist. 14 a) Die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs.3 HGB soll den Kommittenten vor Spekulationen des Kommissionärs schützen, ihm nach der Anzeige der Ausführung des Geschäfts ohne Nennung des Dritten einen weniger leistungsfähigen Vertragspartner unterzuschieben oder das Geschäft mit dem leistungsfähigen Kontrahenten für sich oder einen anderen Kommittenten in Anspruch zu nehmen (vgl. Die Nennung des Dritten soll dem Kommissionär ermöglichen, eigenverantwortlich die Leistungsfähigkeit des Dritten zu überprüfen oder sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Ausführungsgeschäft zu den angezeigten Konditionen abgeschlossen worden ist (vgl. Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs.3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. Die aus dieser Vorschrift folgende Erfüllungshaftung bezieht sich somit nur auf das tatsächlich geschlossene Geschäft und soll nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit fingieren (vgl. Aufgrund dessen scheidet eine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs.3 HGB etwa aus, wenn er von dem Geschäft hätte zurücktreten können oder ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist (vgl. scheingeschäfte (sogenannte Mistrades) wird vom Schutzzweck des § 384 Abs.3 HGB nicht erfasst. Die Stornierung wäre auch dann erfolgt, wenn die Beklagte dem Kläger den Dritten zugleich mit der Ausführungsanzeige vom 9. Eine Besserstellung des Kommittenten im Vergleich zu dieser Rechtslage wird mit § 384 Abs.3 HGB nicht bezweckt. Der dadurch dem Kunden entstehende Schaden wird nicht von der Haftung aus § 384 Abs.3 HGB erfasst. derung geltend gemacht wird - die dispositive Vorschrift des § 384 Abs.3 HGB

Zitierte Normen: § 384 HGB § 675 BGB § 384 HGB § 122 BGB
GeschäftKlägerDritteHGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
XI ZR 386/13	Verkündet	am:
23. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGHR:		ja
HGB § 384 Abs. 3
Der Kommissionär haftet nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht, wenn das zur Ausführung des Kommissionsvertrags geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist ("Mistrade").
BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der Kläger nimmt die beklagte Bank als Kommissionärin aus der Eigenhaftung nach § 384 Abs. 3 HGB in Anspruch.
2	Am 9. Januar 2002 beauftragte der Kläger, der beruflich mit Wertpapie-
ren und Derivaten handelt, die Beklagte als Kommissionärin mit dem Kauf zweier von der S.	emittierter Optionsscheine. Die Beklagte er-
warb daraufhin für den Kläger über die EUWAX Broker AG bei der Wertpapierbörse Stuttgart um 15.35 Uhr 20.000 Stück ERGO-Call-Optionsscheine mit der WKN 753409 zu je 0,84 € und um 15.36 Uhr 50.000 Stück ERGO-Call-Options-scheine mit der WKN 709562 zu je 0,20 €. Um 15.47 Uhr bestätigte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H. , dem Kläger telefonisch die Kaufabschlüsse. Die Optionsscheine waren jeweils bezogen auf die Aktie der
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ERGO Versicherungsgruppe AG mit einer Laufzeit bis zu dem 22. März 2002 und einem Basispreis von 160€ bzw. 120 € bei einem Bezugsverhältnis von 50:1. Die vom Kläger gezahlten Kurse entsprachen den in den vorangegangenen Tagen veröffentlichten Kursen, die zwischen 0,80 € und 0,90 € bzw. zwischen 0,19 € und 0,24 € betragen hatten.
3	Bei	den	Kursveröffentlichungen waren die Emittentin und deren Händler
 irrtümlich davon ausgegangen, dass das Underlying der Optionsscheine von der Aktie der ERGO Versicherungsgruppe AG auf die Aktie der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG ausgetauscht und dies in einem Nachtrag zu dem Verkaufsprospekt veröffentlicht worden sei, was aber tatsächlich beides nicht der Fall war. Ohne diesen Irrtum hätten die Optionsscheine einen Kurswert von 4,20 € bzw. 5 € haben müssen. Der zuständige Händler der S.
stellte diesen Irrtum noch am 9. Januar 2002 um 17.00 Uhr fest und beantragte bei der EUWAX Broker AG eine Fehlerberichtigung nach § 12b der Bedingungen der Wertpapierbörse Stuttgart. Um 18.42 Uhr bzw. 18.44 Uhr wurde eine Korrektur der Preisaufstellungen für die beiden vom Kläger erworbenen Optionsscheine vorgenommen und die für ihn von der Beklagten getätigten Geschäftsabschlüsse storniert. Aufgrund dessen wurde eine vom Kläger am Morgen des 10. Januar 2002 telefonisch erteilte Verkaufsorder hinfällig.
4	Der	Kläger	nahm zunächst die S.	als	Emittentin der Opti-
onsscheine auf Schadensersatz in Anspruch. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schloss er mit dieser einen Vergleich, in dem sich diese zur Zahlung von 220.000 € verpflichtete. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des weiteren ihm entstandenen Schadens, den er einschließlich Zinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten auf 446.395,71 € beziffert, so dass er von der Beklagten unter Anrechnung der
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Vergleichssumme die Zahlung von 226.395,71 € nebst Zinsen verlangt. Insoweit hat er geltend gemacht, dass die Stornierung der Kaufverträge unberechtigt gewesen sei, weil kein sogenannter Mistrade-Fall Vorgelegen habe. Außerdem hafte ihm die Beklagte aus § 384 Abs. 3 HGB, weil sie ihm nicht zugleich mit der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft gemacht habe, mit dem er das Geschäft abgeschlossen habe.
5	Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-
gericht wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt zugelassenen Revision (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2015 - XI ZR 386/13, juris Rn. 3 f.) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsaründe:
6	Die	Revision	ist	unbegründet.
I.
7	Das	Berufungsgericht	hat	zur	Begründung seiner Entscheidung - soweit
 für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
8	Dem	Kläger	stehe	ein	Zahlungsanspruch	aus	§	384	Abs.	3	HGB	nicht	zu.
Die Vorschrift sei zwar nach ihrem Wortlaut einschlägig. Sie sei jedoch aufgrund der Umstände des Falles und nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Der Beklagten sei unmittelbar nach Ausführung des Geschäfts am Nachmittag des 9. Januar 2002 noch gar nicht bekannt gewesen, wer Kontrahent
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des Geschäfts gewesen sei, so dass sie ihrer entsprechenden Benennungspflicht gar nicht habe nachkommen können. Dies habe der Kläger - was er bei seiner Anhörung vor Gericht eingeräumt habe - auch gewusst. Zwar sei es der Beklagten möglich gewesen, den Namen des anderen Vertragsteils in Erfahrung zu bringen. Auch dies rechtfertige aber keine Haftung aus § 384 Abs. 3 HGB. Denn diese Vorschrift solle den Kommittenten davor schützen, dass ihm nachträglich ein weniger leistungsfähiger Vertragspartner untergeschoben werde. Diese Gefahr bestehe indes bei einem über die Börse abgewickelten Geschäft nicht.
9	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 384 Abs. 3 HGB zu Recht verneint.
10	1. Nach § 384 Abs. 3 HGB haftet der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Auf der Grundlage der - unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift allerdings nach ihrem Wortlaut erfüllt.
11	a) Zwischen den Parteien ist ein Kommissionsvertrag über die Beschaffung der streitgegenständlichen Optionsscheine zustande gekommen.
12	b) Bei der am 9. Januar 2002 um 15.47 Uhr erfolgten telefonischen Mitteilung des Zeugen H. über die Ausführung der beiden Geschäfte handelt
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es sich nach den für die Revisionsinstanz bindenden und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine Ausführungsanzeige im Sinne des § 384 Abs. 2 Halbs. 1 HGB. Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Kommittenten auch den Dritten, mit dem sie die Optionsgeschäfte abgeschlossen hatte, zu benennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984-1 ZR 40/82, WM 1984, 930, 931). Dies ist nicht erfolgt.
13	2.	Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht aber
 zutreffend angenommen, dass die Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB nach ihrem Sinn und Zweck vorliegend nicht anwendbar ist.
14	a)	Die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB soll
 den Kommittenten vor Spekulationen des Kommissionärs schützen, ihm nach der Anzeige der Ausführung des Geschäfts ohne Nennung des Dritten einen weniger leistungsfähigen Vertragspartner unterzuschieben oder das Geschäft mit dem leistungsfähigen Kontrahenten für sich oder einen anderen Kommittenten in Anspruch zu nehmen (vgl. MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., § 384 Rn. 98; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 384 Anm. 57; Koller in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 384 Rn. 146; Krüger in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 34; Roth in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 384 Rn. 21). Die Nennung des Dritten soll dem Kommissionär ermöglichen, eigenverantwortlich die Leistungsfähigkeit des Dritten zu überprüfen oder sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Ausführungsgeschäft zu den angezeigten Konditionen abgeschlossen worden ist (vgl. Koller aaO).
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Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den
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Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3) oder ein unwirksamer Selbsteintritt vorliegt (BGH aaO).
16	b)	Der Zweck des § 384 Abs. 3 HGB erschöpft sich damit darin, den
 Kommittenten so zu stellen, als habe der Kommissionär den Dritten benannt und ihm darüber den Vollzug des Geschäfts ermöglicht. Die aus dieser Vorschrift folgende Erfüllungshaftung bezieht sich somit nur auf das tatsächlich geschlossene Geschäft und soll nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit fingieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 7U 4/12, juris Rn. 30; Ensthaler/Achilles, GK-HGB, 8. Aufl., §384 Rn. 17; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., §384 Rn. 117; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., §384 Anm. 70; aA OLG Frankfurt/Main, MDR 2012, 44; Zellmer/Klodt-Bußmann in Haag/Löffler, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 12). Aufgrund dessen scheidet eine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB etwa aus, wenn er von dem Geschäft hätte zurücktreten können oder ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 -VIIIZR 165/57, WM 1959, 269, 270).
17	So	liegt der Fall hier. Die Aufhebung der nicht marktgerechten Options-
scheingeschäfte (sogenannte Mistrades) wird vom Schutzzweck des § 384 Abs. 3 HGB nicht erfasst. Die Stornierung wäre auch dann erfolgt, wenn die Beklagte dem Kläger den Dritten zugleich mit der Ausführungsanzeige vom 9. Januar 2002 namhaft gemacht hätte. Eine Besserstellung des Kommittenten im Vergleich zu dieser Rechtslage wird mit § 384 Abs. 3 HGB nicht bezweckt.
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18	c)	Dem	steht	nicht	entgegen, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation
 dem Kunden einer Bank erhebliche Vermögensschäden drohen, wenn er im Daytrading Gewinne sofort in neue Geschäfte investiert, dabei verliert und sodann das erste, gewinnbringende Geschäft als "Mistrade" rückabgewickelt wird. Der dadurch dem Kunden entstehende Schaden wird nicht von der Haftung aus § 384 Abs. 3 HGB erfasst. Vielmehr wird der Kommittent insoweit dadurch ausreichend geschützt, dass der Kommissionär - in Erfüllung der ihm obliegenden Interessenwahrungspflicht nach § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB - in dem Ausführungsgeschäft einen dem § 122 BGB entsprechenden Schadensersatzanspruch zu vereinbaren hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2002 -XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1689).
19	3.	Aufgrund	dessen	kann offen bleiben, ob - was von der Revisionserwi-
derung geltend gemacht wird - die dispositive Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB
für den Wertpapierhandel durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch außer Kraft gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 -1 ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3).
Ellenberger
 Grüneberg
Menges
 Derstadt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2011 - 330 O 545/09 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2013 - 13 U 211/11 -
Maihold