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BGH · XI ZR 386/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 386/13

Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf § 384 Abs.3 HGB stützt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. 1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen Anspruch des Klägers aus § 384 Abs.3 HGB beschränkt. Die Beschränkung wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des § 384 Abs.3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. 5 Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wor- den ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen.

Zitierte Normen: § 384 HGB § 552 ZPO § 384 HGB § 544 ZPO
BerufungsgerichtZPOKlägerHGBRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 386/13
vom 20.Januar 2015
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 am 20. Januar 2015
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf § 384 Abs. 3 HGB stützt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 226.395,71 €.
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Gründe:
I.
1	Das	Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf einen
 Anspruch des Klägers aus § 384 Abs. 3 HGB beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
2	1.	Der	Entscheidungssatz	des angefochtenen Urteils enthält einen Zu-
satz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung wird darüber hinaus in den Urteilsgründen ausschließlich mit einer im Hinblick auf die Auslegung des § 384 Abs. 3 HGB bestehenden Divergenz zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2011 (9 U 42/11, MDR 2012, 44) begründet.
3	2.	Diese	Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
4	Nach	der	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung
 der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Nach dieser Maßgabe ist etwa die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom 27. September 2011 -XIZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt], vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 und vom 16. Oktober 2012 -XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Vorliegend gilt nichts anderes. Der Vorwurf einer Verletzung der Benennungspflicht nach § 384 Abs. 3 HGB kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig be-
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urteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch aus § 384 Abs. 3 HGB beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht.
5	Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wor-
den ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
 einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Joeres
 Grüneberg
Maihold
 Menges
Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2011 - 330 O 545/09 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2013 - 13 U 211/11 -