Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 383/11 vom 3. April 2012 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe - Az. 17 U 4/11 vom 09.08.2011; LG Karlsruhe - Az. 10 O 626/09 vom 15.12.2010 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.857,18 €. Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias