* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 383/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 383/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BeschwerdeverfahrensZPOKlägerinAzKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 383/11
vom 3. April 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Karlsruhe - Az. 17 U 4/11 vom 09.08.2011; LG Karlsruhe - Az. 10 O 626/09 vom 15.12.2010
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.857,18 €.
Wiechers
 Ellenberger
Grüneberg
 Maihold
Matthias