Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 383/02 vom 1. Juli 2003 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt - Az. 17 U 160/99 vom 11.09.2002; LG Frankfurt - Az. 2/21 0 180/98 vom 17.08.1999; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.090.335 €. Mayen Appl Nobbe Bungeroth Joeres