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BGH · XI ZR 382/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 382/07

Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 233 ZPO
NobbeStuttgartZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 382/07
vom 4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
 Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten legen die Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich (BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weiteren Begründung
 wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.931,32 €.
Nobbe	Müller	Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 0 446/01 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 46/05 -