November 2014 durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 379/13 vom 11. November 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2014 durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat zwar mit Urteil vom 1. Juli 2014 (XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 27 ff.) entschieden, dass die beratende Bank bei der Vermittlung einer Lebensversicherung nicht verpflichtet ist, ihre Kunden darüber zu informieren, dass sie hierfür eine Provision erhält. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig und verfahrensfehlerfrei dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €. Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.01.2013 -20 86/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2013 - 3 U 51/13 -