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BGH · XI ZR 378/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 378/01

Juli 2002 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol als Vorsitzenden, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon dann vor, wenn das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft ist und die dem Gericht durch die senatsinterne Geschäftsverteilung gezogenen Grenzen überschritten werden.

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 97 ZPO
VorsitzendeMayenSiolKlägerGebotRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 378/01
9. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol als Vorsitzenden, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
 Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters liegt nicht schon dann vor, wenn das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft ist und die dem Gericht durch die senatsinterne Geschäftsverteilung gezogenen Grenzen überschritten werden. Um eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu bejahen, muß der Fehler so schwerwiegend sein, daß er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. z.B. BVerfGE 29, 45, 48). Von Willkür kann hier keine Rede sein, da der Vorsitzende des Berufungsgerichts bei Änderung der Sitzgruppe lediglich bestrebt war, dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 97.145,46 € (= 190.000 DM)
Siol
 Wassermann
Müller
 Mayen
Joeres