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BGH · XI ZR 375/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 375/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NobbeGrünebergZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 375/07
27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe ,die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung in Nr. 7 der Darlehensverträge, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Individualvereinbarung, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.203,03 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 16.11.2006 - 14 O 379/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 U 91/07 -