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BGH · XI ZR 373/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 373/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 22. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Kontoguthaben an die Klägerin. GbR und den Sohn der Klägerin in Höhe von 98.444,75 €. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Formungültigkeit der Bürgschaftsverträge vom 5. 6 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). , auf die sich die Klägerin in der Berufungsinstanz noch mal ausdrücklich bezogen hatte, nicht vernommen hat.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
AuszahlungHöheBerufungsgerichtBVerfGEKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 373/09
vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 am 22. Februar 2011
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.964,44 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung
 von Kontoguthaben an die Klägerin.
2	Die	Klägerin	hat	sich	mit	mehreren Bürgschaftsverträgen gegenüber der
 Beklagten für Verbindlichkeiten ihres Sohnes T. Vo. bzw. der V. GbR in Höhe von 95.000 € verbürgt.
-3-
3	Ferner	hatte	sie	bei	der	Beklagten	verschiedene	Sparkonten sowie ein
 Wertpapierdepot. Die nach Auflösung dieser Konten von der Klägerin begehrte Auszahlung des Guthabens in Höhe von zusammen 60.964,44 € nahm die Beklagte nicht vor, sondern verrechnete das Guthaben mit ihren Ansprüchen gegen die V. GbR und den Sohn der Klägerin in Höhe von 98.444,75 €. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Formungültigkeit der Bürgschaftsverträge vom 5. August 2002 über 30.000 € und vom 27. Dezember 2002 über 10.000 € geltend gemacht. Zum Beweis der Tatsache, dass sie insofern Blanko-Formulare unterschrieben habe, hat sie sich u.a. auf die Vernehmung der Zeugen H.	berufen.
4	Die	Klage	auf Auszahlung der Kontoguthaben hatte in den Tatsachenin-
stanzen keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Blanko-Bürgschaftsformulare unterschrieben habe, ohne zu dieser Frage die Zeugen H.	vernommen	zu	haben.
5	Das	angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und
 der Rechtsstreit zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
6	Art.	103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur
 Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu gehört auch, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Nach
 diesen Maßstäben ist dem Berufungsgericht ein relevanter Gehörsverstoß unterlaufen, indem es die Zeugen H. , auf die sich die Klägerin in der Berufungsinstanz noch mal ausdrücklich bezogen hatte, nicht vernommen hat.
Wiechers	Ellenberger	Maihold
 Matthias
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 20.04.2009 -14 0 292/08 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 6 U 24/09 -