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BGH · XI ZR 370/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 370/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Be-ratungs- und Aufklärungsverschulden in Bezug auf die geschlossenen Darlehensverträge liege nicht vor, sind rechtsfehlerhaft. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Darlehensverträge17ZPOAufklärungsverschuldenKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 370/06
vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den
 Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
 Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Be-ratungs- und Aufklärungsverschulden in Bezug auf die geschlossenen Darlehensverträge liege nicht vor, sind rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung stellt sich gleichwohl im Ergebnis als richtig dar, da ein derartiges Verschulden nur einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätendarlehen begründet, der nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Ein Aufklärungsverschulden der Beklagten in Bezug auf das finanzierte Geschäft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein etwaiges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin begründet keine tatsächliche
 Vermutung, die Beklagte habe die angebliche Zahlungsunfähigkeit der Bauträgerin bereits bei Abschluss der Darlehensverträge gekannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.315,22 €.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 0 876/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2006 - 17 U 297/05 -