Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller am 10. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Die Parteien sind Mitglieder der Kommission für die Wahl der Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde H.Nach einem Streit über die Wahlberechtigung von Teilnehmern wurde die Wahl 1995 abgebrochen, die Wahlurne versiegelt und zusammen mit Wahlunterlagen und dem Siegel des Wahlobmanns von den Parteien in die Verwahrung eines Notars gegeben. Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 12.000 DM festgesetzt. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet. Bei einem Streit um die Abgabe einer Willenserklärung ist der Wert des Beschwerdegegenstands ausgehend vom Interesse des Rechtsmittelklägers gemäß § 3 ZPO zu schätzen (OLG München AnwBl. 1988, 645; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 254; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 56. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die Rechtsposition, die der Beklagte aus der Übergabe von Wahlurne, Wahlunterlagen und Siegel des Wahlobmannes in die Verwahrung eines Notars erlangt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 368/97 vom 10. Februar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller am 10. Februar 1998 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 1997 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder der Kommission für die Wahl der Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde H. Nach einem Streit über die Wahlberechtigung von Teilnehmern wurde die Wahl 1995 abgebrochen, die Wahlurne versiegelt und zusammen mit Wahlunterlagen und dem Siegel des Wahlobmanns von den Parteien in die Verwahrung eines Notars gegeben. Die Klage, den Beklagten zu verurteilen, der Herausgabe der verwahrten Gegenstände an den Kläger zuzustimmen, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 12.000 DM festgesetzt. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet. Bei einem Streit um die Abgabe einer Willenserklärung ist der Wert des Beschwerdegegenstands ausgehend vom Interesse des Rechtsmittelklägers gemäß § 3 ZPO zu schätzen (OLG München AnwBl. 1988, 645; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 254; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 56. Auf1. Anh. § 3, Stichwort "Willenserklärung"). Dem Berufungsgericht steht dabei ein Ermessensspielraum zu. Seine Entscheidung kann deshalb nur darauf überprüft werden, ob es bei der Festsetzung der Beschwer die Ermessensgrenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93, BGHR ZPO § 3, Rechtsmittelinteresse 26; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271). Solche Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst hat als Berufungskläger angeregt, den Streitwert mit 12.000 DM zu bemessen. Entgegen seiner in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht kann keine Rede davon sein, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um die Zusammensetzung der Repräsentanz geht, die über wesentliche Vermögensfragen der Jüdischen Gemeinde H. (mit-)entscheidet. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die Rechtsposition, die der Beklagte aus der Übergabe von Wahlurne, Wahlunterlagen und Siegel des Wahlobmannes in die Verwahrung eines Notars erlangt hat. Diese ist mit 12.000 DM auf keinen Fall zu niedrig festgesetzt. Der Beschwererhöhungsantrag der Revision war daher zurückzuweisen. Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. Müller