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BGH · XI ZR 359/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 359/07

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbeschränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zustande gekommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
BeschwerdeverfahrensDüsseldorfVerwendungsbeschränkungZedentenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 359/07
vom 23. September 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
 Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Der mehrfach wechselnde Vortrag der Klägerin zur Vereinbarung des Überziehungskredits ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unschlüssig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Zedenten die Einschätzung von Mitarbeitern Anfang März 1983 mitzuteilen, eine Sanierung der F. -Gruppe erscheine unwahrscheinlich. Wenn dem Zedenten die Verwendungsbeschränkung des Kredits nicht mitgeteilt worden sein sollte, ist der Kreditvertrag ohne die Beschränkung zustande gekommen. Eine etwaige vertragswidrige Verwendungsbeschränkung war für die Bestellung der Sicherheiten nicht ursächlich. Von einer weiteren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.227.100 €.
Nobbe
 Müller	Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 O 367/95 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - 1-17 U 49/06 -