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BGH · XI ZR 356/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 356/12

Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - soweit noch anhängig - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revsion, Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DerstadtHamburgKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 356/12
vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Hamburg - Az. 11 U 188/10 vom 29.08.2012; LG Hamburg - Az. 330 O 409/09 vom 07.10.2010;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er seine Revision gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - soweit noch anhängig - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revsion, Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 5/13 und die Beklagte zu 8/13 (§ 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 260.388,06 €
Menges
 Wiechers
Ellenberger
 Derstadt
Matthias